Artikel I.
Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10001993
Dokumentnummer
NOR12026644
alte Dokumentnummer
N2196012895T
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