Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- 1. Für den Lehrberuf Anlagenmonteur in der Anlage 1 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 325/1999 mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben);
- 2. für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der Anlage 2 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben);
- 3. für den Lehrberuf Skierzeuger in der Anlage 3.
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