vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2004

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20003461

Dokumentnummer

NOR40053850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)