Artikel I Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

ABSCHNITT 1: FILMAUSTAUSCH

Artikel I

Die Einfuhr und Auswertung von Spielfilmen in Originalfassung, mit oder ohne Untertiteln, wird ohne Einschränkung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bewilligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119052

alte Dokumentnummer

N7197033590L

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