Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 9

(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn

  1. a) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
  2. b) die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,
  3. c) um sie wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,
  4. d) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,
  5. e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht ausschließlich in der Verletzung von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel besteht,
  6. f) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht ausschließlich in der Verletzung von Vorschriften über Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waren besteht.

(2) Wird die Amtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Schlagworte

Steuervorschrift, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035348

alte Dokumentnummer

N2199011728J

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