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Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 9

Artikel 9

Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten

  1. 1.Jede Partei gewährleistet, dass ihre Abrufanfragen nicht die von der ersuchten Partei angegebenen Abrufkapazitäten überschreiten. Die maximalen Abrufkapazitäten pro Tag und pro Partei sind wie folgt festgelegt, soweit dies die technische Möglichkeiten erlauben:

Nummer

Typ des Abrufs

100

TP/TP

100

TP/UL

100

PP/ULP

20

LT/TP

20

LP/PP

5

LT/UL

5

LP/ULP

  1. 2.Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist wie folgt festgelegt:

AFIS-Abruftyp

TP/TP

LT/TP

LP/PP

TP/UL

LT/UL

PP/ULP

LP/ULP

Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten

1

10

5

5

5

5

5

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