Artikel 9 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Artikel 9

Art. 9

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene

(1) In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Art. 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.

(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

  1. 1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung
  2. 2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Art. 18
  3. 3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25
  4. 4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
  5. 5. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
  6. 6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural
  7. 7. Strategie zur Gesundheitsförderung
  8. 8. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
  9. 9. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
  10. 10. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
  11. 11. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022

Schlagworte

Finanzierungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40249131

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