Artikel 9
Sicherheit im Postwesen
1. Zur Wahrung bzw. Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Postdienste sorgen die Mitgliedsländer im Interesse aller Beteiligten für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer Sicherheitsstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebes. Zu einer solchen Strategie gehört auch der Informationsaustausch über Belange der Sicherheit und des gefahrlosen Transports und Durchgangs des Kartenschlüsse im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117643
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