Artikel 9
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien jederzeit geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012897
Dokumentnummer
NOR40269572
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
