vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2021

Artikel 9

Kosten

  1. 1. Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der außerordentlichen Treffen der Vertragsstaaten werden von den Vertragsstaaten und den als Beobachtern an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  2. 2. Die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entstehenden Kosten der Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 2, Berichten nach Artikel 4 und Änderungsvorschlägen nach Artikel 10 werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  3. 3. Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach Artikel 4 erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern und mit der Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, sollten von den Vertragsstaaten getragen werden, auf die sie entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)