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Artikel 9. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 9.

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR40040347

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