Kapitel III
Geschäftstätigkeit der Bank
Artikel 9
- Artikel 9Verwendung der Mittel
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.
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