Teil II. Sonderbestimmungen für bestimmte Länder
Artikel 9
In Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist; dieser Zeitraum muß eine mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließen, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272719
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