Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 9

1. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben sich auf den nach Stunden, Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst zu beziehen.

2. Wenn sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes auf den nach Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst beziehen, so ist den Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit derselbe Zeitabschnitt zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082078

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