Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Artikel 9
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
- a) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
- b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272683
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
