Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 9

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Nachprüfung oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272045

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)