vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1973

Artikel 9

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)