Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 9

Artikel 9. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40082620

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