Artikel 9
Artikel 9
Die Mitglieder des Unterausschusses zur Verhütung von Folter werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amts-zeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser Mitglieder vom Vorsitzen-den der in Artikel 7 Absatz 1 lit. d genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40146438
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