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Artikel 9 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 9

Artikel 9 – Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in ihrem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden.

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