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Artikel 9 Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1986

Artikel 9

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt.

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