Artikel 9
— IX. Garantien
- a) Die NBP gewährleistet, daß sie ausdrücklich ermächtigt und bevollmächtigt ist, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen einzugehen und zu erfüllen.
- b) Die NBP garantiert, daß die RVP bereit ist, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und jegliche sonstige Unterstützung zu gewähren, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Leistungen der NBP im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10004653
Dokumentnummer
NOR12050863
alte Dokumentnummer
N3199012028J
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