Artikel 9
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art.
Schlagworte
Bergwerk, Tunnel
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008548
alte Dokumentnummer
N1197547505L
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