Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
Artikel 9
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in den Grenzabschnitten IX und X vom Grenzzeichen Nr. IX/396 bis zum Grenzzeichen Nr. X/2 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 17),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 18) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 19)
bestimmt.
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