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Artikel 9 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 9

In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100478

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