Artikel 9
Beschäftigte der Regierungen
- 1. Diese Vereinbarung berührt nicht die Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen3 oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen4.
- 2. Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
- 3. Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt und in deren Gebiet durch die andere Vertragspartei beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259616
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