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Artikel 9 Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 9

Dieses Übereinkommen läßt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.

Schlagworte

Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036113

alte Dokumentnummer

N2199221400J

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