TITEL II
ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
ARTIKEL 9
Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft vierzehn Richter.
Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
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