Artikel 9
“Verbrechenselemente"
(1) Die “Verbrechenselemente" helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2) Änderungen der “Verbrechenselemente" können vorgeschlagen werden von
- a) jedem Vertragsstaat;
- b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;
- c) dem Ankläger.
- Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3) Die “Verbrechenselemente" und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034729
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