Artikel 9 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 9

“Verbrechenselemente"

(1) Die “Verbrechenselemente" helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(2) Änderungen der “Verbrechenselemente" können vorgeschlagen werden von

  1. a) jedem Vertragsstaat;
  2. b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;
  3. c) dem Ankläger.

(3) Die “Verbrechenselemente" und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034729

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