Artikel 9
(1) Artikel 9.Zu den nach dem einvernehmlich festgelegten Projekte de dato Bregenz, Oktober 1929, mit 689.000 S veranschlagten Baukosten der Regulierung des Spirsgrabens von seiner Mündung bis zum Frickgraben, und zwar ohne dessen Zubringer, verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein einen Baubeitrag von 25 Prozent der tatsächlichen Kosten zu übernehmen, jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 150.000 Schweizer Franken (in Worten: Einhundertfünfzigtausend Schweizer Franken); dieser Baubeitrag ist nach Maßgabe des Baufortschrittes abzustatten.
(2) Für die nach Abzug des Beitrages des Fürstentums Liechtenstein noch erübrigenden Kosten der auf österreichischem Gebiete gelegenen Teile der Spirsgrabenregulierung sowie für die Erhaltung des regulierten Spirsgrabens in dieser Strecke hat die Republik Österreich aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10010209
Dokumentnummer
NOR12129317
alte Dokumentnummer
N8193137553L
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