Artikel 9
Artikel IX. Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikels VI, zweiter Absatz, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel VIII, erster Absatz, entstanden sind, ferner Barauslagen des Exekutionsverfahrens, die beim Verpflichteten nicht einbringlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041627
alte Dokumentnummer
N3193052509L
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