Artikel 9
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet bezeichnen, für das oder für die dieses Protokoll gelten soll.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
(3) Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031957
alte Dokumentnummer
N2198012884T
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