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Artikel 9 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 9

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien dürfen einander die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012966

Dokumentnummer

NOR40271817

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