vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 9

Die zuständigen österreichischen Behörden machen ihre jeweiligen Befugnisse geltend, um dafür zu sorgen, daß die notwendigen öffentlichen Dienst- und Versorgungsleistungen zu angemessenen Bedingungen für das Zentrum beigestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte