Artikel 9 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 9

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechsMonaten jederzeit schriftlich kündigen.

(4) Jede Partei kann die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Diese Vereinbarung gilt automatisch als suspendiert, wenn das Abkommen suspendiert wird.

(5) Mit Beendigung des Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(6) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.

Geschehen zu WIEN, am 4. Juni 2008 und BERN, am 2. Juni 2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098993

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