Artikel 9
Tagungen
Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.
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