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Artikel 9 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

III. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.

2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039157

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