Artikel 9 Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen berührt nicht die in anderen internationalen Verträgen genannten Rechte und Verpflichtungen der Republik Österreich und der Republik Ungarn.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20005168

Dokumentnummer

NOR40085530

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