Artikel 9
Die Vertragsstaaten können nach vorheriger gegenseitiger Abstimmung des Zeitpunktes, der zeitlichen Dauer und des Ortes durch die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung dazu ermächtigten Behörden in begründeten Fällen den Grenzübertritt von Personen und Fahrzeugen auch an außerhalb der regelmäßig geöffneten Grenzübergänge errichteten zeitweiligen Grenzübergängen genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064025
alte Dokumentnummer
N4199224153J
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