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Artikel 9 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 9

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Verlangen der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von Bediensteten des Eingangsstaates verboten worden ist, nicht verweigert werden.

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