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ARTIKEL 9 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

ARTIKEL 9

Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem im Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.

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