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Artikel 9 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1991

Artikel 9

Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.

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