Artikel 9
Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
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