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Artikel 9 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet.

(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.

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