Artikel 9
Geltungsdauer und In-Kraft-Treten
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Peking am 18. Oktober 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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