Artikel 9 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

2. Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolles von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

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