Artikel 9 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

a) Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange in Kraft, wie es nötig ist, um die schädigende Wirkung des Dumpings unwirksam zu machen.

b) Die zuständigen Behörden prüfen, sofern dies gerechtfertigt ist, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von interessierten Lieferern oder Importeuren der Ware, ob die weitere Erhebung des Zolles erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)