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Artikel 9 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

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