Artikel 9 – Garantie Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 9 – Garantie

Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148174

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