Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen, und zwar entweder
- a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965 (Washingtoner Konvention), eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
- b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht zu unterwerfen.
(3) Die Schiedsurteile sind endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede Vertragspartei vollstreckt diese in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus 1958 (New Yorker Konvention), der Washingtoner Konvention und den UNCITRAL-Schiedsregeln.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsurteils den Einwand geltend machen, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Schlagworte
Vergleichsverfahren, Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10007921
Dokumentnummer
NOR12089602
alte Dokumentnummer
N5199762482J
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